Des Modell Rennsport-Club St.Gallen
Der Modell Rennsport-Club St. Gallen ist der SRCCA, Swiss R/C Car Clubs Association angeschlossen.
I Bezeichnung, Sitz und Aufgabe
1. Bezeichnung
Der Modell Rennsport-Club St. Gallen (nachstehend MRCSG genannt) ist ein konfessionell und politisch neutraler Club.
2. Sitz
Der Sitz des MRCSG befindet sich jeweils beim Präsidenten.
3. Aufgabe
Der MRCSG verfolgt die Ziele der Swiss R/C Car Clubs Association (nachstehend SRCCA genannt).
Die Aufgabe umfasst alles, was seinen Mitgliedern dient. Der MRCSG kann auch Grundstücke erwerben.
II Mitgliedschaft
4. Arten der Mitgliedschaft
1. Mitglieder
2. Juniorenmitglieder
3. Passivmitglieder
4. Ehrenmitglieder
1. Mitglieder
Mitglieder verpflichten sich, an den Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Generalversammlung.
2. Juniorenmitglieder
Juniormitglieder MRCSG wird, wer noch nicht 18-jährig ist und die Einwilligung der Eltern zum Beitritt vorweisen kann.
3. Ehrenmitglieder
Sind Mitglieder, die sich im besonderen Masse für den Verein oder den Modellrennsport eingesetzt haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch die Generalversammlung auf entsprechenden Antrag des Vorstandes ausgesprochen.
5. Rechte und Plichten
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung zu erscheinen und besitzt ein Stimmrecht. Ehrenmitglieder Passivmitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind herzlich willkommen.
Alle Mitglieder verpflichten sich zu einem respektvollen, fairen und verantwortungsbewussten Umgang miteinander. Der Verein fördert ein positives, sportliches und sicheres Umfeld für alle Beteiligten.
Zusätzliche Rechte von Mitglieder- und Juniorenmitglieder:
Teilnahme an Klubmeisterschaft, die Klubmeisterschaft wird separat geregelt.
Benutzung der Rennpiste und Infrastruktur.
Alle Mitglieder – und Juniorenmitglieder haben folgende Pflichten:
Leistung des Jahresbeitrages.
Alle Mitglieder zahlen einmalig ein Depot von 300.- Franken das Depot endspricht 2 Tageseinsätze, über Anpassungen wird jährlich an der GV abgestimmt. Das Depot dient als Sicherstellung für die Erfüllung der obligatorischen Helfer Einsätze.
Respektierung aller Bestimmungen des MRCSG und des SRCCA.
Teilnahme an Pisten Instandstellung / Frühlingsputz.
Jedes Mitglied leistet pro Vereinsjahr bis zu zwei Tageseinsätze zur Mithilfe an Rennen oder vereinsinternen Veranstaltungen. An der GV wir jährlich beschlossen, wie viele Tageseinsätze nötig sind.
Die Anmeldung für die Helfereinsätze obliegt dem Mitglied und muss bis zum 31.3. des laufenden Jahres erfolgen. Trägt das Mitglied sich nicht rechtzeitig in der Helferliste ein wird das ganze Depot eingezogen. Mitglieder, die vom Helfereinsatz fernbleiben wird pro Tag die Hälfte des Depots eingezogen. Entschuldigungen müssen rechtzeitig und mit nachvollziehbarem Grund beim Vorstand oder der zuständigen Einsatzleitung gemeldet werden. Der Vorstand entscheidet über deren Anerkennung. Auf das neue Vereins Jahr ist bei einem allfälligen Einzug des Depots, dieses wieder mit dem Clubbeitrag zusammen zu entrichten.
Nach der regulären Anmeldephase hat jedes Mitglied – und Juniorenmitglieder die Möglichkeit sich für zusätzliche, freiwillige Helfereinsätze einzutragen. Zusätzliche Helfereinsätze werden mit 100.- SFr. entlohnt. Freiwillige Helfereinsätze können auch von Nicht-Clubmitgliedern geleistet werden – mit gleicher Entlohnung oder den Vereinen üblichen Tarifen.
6. Verlust der Mitgliedschaft und Pistenverbot
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Das Austrittsgesuch muss bis zum 31. Januar beim Vorstand eintreffen.
Das austretende Mitglied schuldet seinen Jahresbeitrag bis Ende des Vereinsjahres. Bei Austritt wird keine Rückerstattung des Jahresbeitrages vergütet! Das Depot wird bis Ende März ausbezahlt, sofern dieses nicht eingezogen wurde.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes beschliesst die Generalversammlung. Der Ausschluss ohne Angabe der Gründe ist gestattet (Art. 72 ZGB). Für den Ausschluss sind zwei Drittel der Stimmen aller anwesenden Mitglieder der Generalversammlung notwendig.
Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Für die Beiträge haften sie nach Massgabe der Zeit ihrer Mitgliedschaft.
Mitglieder, welche trotz zweimaliger Mahnung mit einem Mitgliederbeitrag oder dem Depot im Verzug sind, können vom Vorstand mit Mehrheitsbeschluss ausgeschlossen werden. Der Vorstand behält sich Rechtliche Schritte vor.
Nichteinhalten der Pflichten gemäss Statuten nach Aufforderung durch den Vorstand.
Mehrheitsbeschluss durch die Generalversammlung.
Der Vorstand kann einem Mitglied oder anderen Juristischen Personen aus wichtigen Gründen ein Pistenverbot erteilen.
Wichtige Gründe wie:
Verbale Bedrohungen wie Einschüchterungen, Drohungen mit körperlicher Gewalt oder aggressives Verhalten.
Körperliche Bedrohungen oder Tätlichkeiten, auch in Form von rücksichtslosen Handlungen, die andere gefährden.
Psychische Belästigung, insbesondere Mobbing, Herabwürdigung, Ausgrenzung oder wiederholtes respektloses Verhalten.
Sexuelle Belästigung in jeglicher Form, einschliesslich anzüglicher Bemerkungen, unerwünschter Berührungen oder unangemessener Nachrichten.
Digitale Belästigung, insbesondere beleidigende, bedrohende oder diffamierende Kommunikation über elektronische Kanäle.
Drohungen gegen Eigentum, wie die Ankündigung, Modelle, Werkzeuge oder Vereinsmaterial zu beschädigen.
Ausschluss durch den SRCCA.
Es ist dem Vorstand vorbehalten, Gründe für ein Pistenverbot anzugeben.
Alle Mitglieder akzeptieren mit dem Eintritt die Statuten diese gelesen und angenommen zu haben.
III CLUB-ORGANE
7. Organe
Die Organe des MRCSG sind:
a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsrevisoren
a) Generalversammlung
8. Ordentliche und ausserordentliche
Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet jeweils Anfang des Jahres, vor der Rennsaison statt. Einladungen werden nur per E-Mail verschickt.
Der Vorstand kann jederzeit a.o. Generalversammlungen einberufen. Auf schriftliches Begehren von mindestens 50% der Mitglieder hat der Vorstand eine a.o. Generalversammlung einzuberufen.
9. Anträge und Wahlvorschläge
Jedes Mitglied kann dem Vorstand Anträge und Wahlvorschläge bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres für die nächste ordentliche Generalversammlung stellen und schriftlich einreichen.
10. Befugnisse
In die Befugnisse der Generalversammlung fallen:
Abnahme des Protokolls der letzten GV.
Abnahme der Jahresrechnung und Revisorenberichtes.
Wahl des Vorstandes.
Wahl der Rechnungsrevisoren.
Festsetzung Anzahl Arbeitstage.
Festsetzung der Jahresbeiträge, Depot u. Startgelder.
Revision der Statuten.
Auflösung des Clubs.
Beschlussfassung über vom Vorstand vorgelegte Anträge.
11. Abstimmungen und Wahlen
Die Generalversammlung wählt und beschliesst mit dem absoluten Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
12. Konstituierung
Der Vorstand des MRCSG setzt sich zusammen aus dem:
Präsident
Vizepräsident
Aktuar
Kassier
Race Manager
Material- und Platzchef
Ein Vorstandsmitglied kann für mehrere Chargen gewählt werden. Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Ein Vorstandsmitglied hat maximal nur ein Stimmrecht, auch wenn er mehrere Ämter innehat.
13. Befugnisse
Der Vorstand legt die Clubpolitik fest und beschliesst in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.
Der Vorstand übt diejenigen Befugnisse aus, welche ihm in den Statuten vorbehalten sind. Er sorgt für den Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung und vertritt den MRCSG gegen aussen.
Der Vorstand arbeitet das Clubprogramm aus und kann Kommissionen bestellen. Er ernennt die Delegierten für die Delegiertenversammlungen der SRCCA.
Der Vorstand kann über Anschaffungen bis 1000.- frei verfügen.
Bei Unvorhersehbaren Vorkommnissen können drei Vorstandsmitglieder des Vorstands in einer außerordentlichen Vorstandssitzung eine vorübergehende Ersatzperson bestimmen.
14. Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsrevisoren. Diese prüfen die Jahresrechnung und erstatten der ordentlichen Generalversammlung darüber schriftlichen Bericht.
IV FINANZEN
15. Finanzen
Der Clubhaushalt wird finanziert durch:
Mitgliederbeiträge
Startgelder
Überschüsse aus Veranstaltungen
Werbung
Spenden und übrige Einnahmen
16. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. die persönliche Haftbarkeit ist ausgeschlossen.
V SCHLUSSBEMERKUNGEN
17. Auflösung
Im Falle einer Auflösung besorgt der Vorstand die Liquidation. Die Auflösung des MRCSG kann nur mit der Mehrheit der zwei Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens Mitgliederbeiträge und Depot entscheidet die Hauptversammlung oder eine Ausserordentliche Versammlung.
18. Haftpflichtversicherung
